Pressemitteilung

Finanzierung des Straßenbaus in Otzberg: Maßnahmenbezogene Ausbaubeiträge werden zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen

In der Vergangenheit wurden in Otzberg – wie in vielen anderen Städten und Gemeinden in Hessen – der Ausbau und die grundhafte Erneuerung der Straßen über einen einmaligen Beitrag der direkten Anlieger in der betreffenden Straße finanziert. Dieser einmalige Beitrag umfasst die Abrechnung einer einzelnen konkreten Straßenbaumaßnahme. Dieser lag oftmals im hohen 4-stelligen oder noch höheren Euro-Bereich.

Um diese außerordentliche einmalig hohe Belastung der Anwohner zu minimieren, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Otzberg die Umstellung auf wiederkehrende Straßenbeiträge zur Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen beschlossen. Mehr zur Entscheidungsfindung und den Argumenten zu den verschiedenen Finanzierungsmodellen finden Sie hier.

Der entscheidende Unterschied bei dem geänderten Verfahren ist, dass zukünftig (natürlich nur, wenn auch Straßen erneuert oder ausgebaut werden) über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren jährliche, also wiederkehrende Straßenbeiträge zu bezahlen sind, deren Beitragssatz sich in der Regel jedoch in der Größenordnung von unter 50 Cent je Quadratmeter Veranlagungsfläche bewegt.

Wichtig ist: Wenn keine Investitionen an öffentlichen Verkehrsanlagen durchgeführt werden, werden auch keine wiederkehrenden Beiträge erhoben.

Veranlagt werden alle Grundstückeigentümer innerhalb eines Abrechnungsgebietes, also nicht nur die Eigentümer, deren Grundstück an die betroffene Straße grenzt. Damit werden die tatsächlichen Kosten auf alle Grundstücke eines Abrechnungsgebietes verteilt, wodurch sich die Gesamtveranlagungsfläche erhöht und damit ein niedriger Beitragssatz errechnet wird.

Wiederkehrende Beiträge in neun Abrechnungsgebieten

Die Abrechnungsgebiete in der Gemeinde wurden festgelegt und zusammen mit dem Gemeindeanteil und der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) durch die Gemeindevertretung Otzberg beschlossen.

AbrechnungsgebietGemeindeanteil
Abrechnungsgebiet 1 (Ober-Klingen)27,28 %
Abrechnungsgebiet 2 (Nieder-Klingen)27,19 %
Abrechnungsgebiet 3 (Schloß-Nauses)25,00 %
Abrechnungsgebiet 4 (Ober-Nauses)25,00 %
Abrechnungsgebiet 5 (Habitzheim)25,00 %
Abrechnungsgebiet 6 (Hering)25,00 %
Abrechnungsgebiet 7 (Lengfeld-West)25,00 %
Abrechnungsgebiet 8 (Lengfeld-Ost)25,00 %
Abrechnungsgebiet 9 (Gewerbegebiet)25,00 %

Es ist natürlich für die Grundstückseigentümer innerhalb dieser Abrechnungsgebiete nur dann etwas zu bezahlen, wenn in diesem Abrechnungsgebiet auch Investitionen für grundhafte Erneuerung und Verbesserung für das Straßennetz stattfinden.

Umlagefähig sind auch nur die tatsächlichen Kosten der Straßenbaumaßnahme, wobei für die Vorausberechnung auf den voraussichtlichen Durchschnittswert für die geplante Maßnahmen zurückgegriffen werden darf. Von den ermittelten Kosten wird ein festgelegter Anteil abgezogen, der als Gemeindeanteil von der Kommune zu tragen ist.

Alle Grundstückseigentümer, die bereits Erschließungsbeiträge, Ausgleichsbeiträge oder einmalige Beiträge geleistet haben, sind unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für das jeweilige Grundstück, längstens aber für die Dauer von 25 Jahren seit Entstehung des Beitragsanspruches, von der Beitragspflicht der wiederkehrenden Straßenbeiträge befreit. Gleiches gilt für Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen, die aufgrund von Verträgen mit der Gemeinde Otzberg oder einem von der Gemeinde beauftragten Dritten abgelöst wurden.

Im nächsten Schritt steht die Ermittlung der Gesamtveranlagungsfläche der einzelnen Abrechnungsgebiete an. Die Gesamtveranlagungsfläche ergibt sich aus der Summe aller Veranlagungsflächen für die einzelnen Grundstücke.

Die Veranlagungsfläche für das einzelne Grundstück wiederum ermittelt sich auf Grundlage der Grundstücksgröße und der Anzahl der Vollgeschosse sowie der Nutzung (industriell, gewerblich, teilgewerblich oder nichtgewerblich). Gewerblich genutzte Grundstücke werden durch einen Zuschlag stärker herangezogen als reine Wohngrundstücke.

Ist für das Grundstück ein Bebauungsplan vorhanden, wird von der maximal möglichen Anzahl an Vollgeschossen ausgegangen, die gemäß Bebauungsplan erlaubt wären. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse herangezogen. Sind Grundstücke unbebaut und gelten als Baugrundstücke, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandener Vollgeschosse abgestellt.

Hierzu erhalten alle Grundstückseigentümer in der zweiten Julihälfte einen bereits ausgefüllten Erhebungsbogen mit der Berechnung der jeweiligen Geschosszahl und der Bitte um Prüfung und Mitwirkung. Innerhalb einer Frist von vier Wochen können dann Änderungen durch Selbsterklärung oder Korrektur gemeldet werden. Werden keine Änderungen mitgeteilt, geht die Verwaltung von einer korrekten Erhebung der vorausgefüllten Werte aus.

Bürgersprechstunden und Telefon-Hotline

Die Umstellung auf die wiederkehrenden Beiträge wird durch das Fachbüro Kommunal–Consult Becker AG, 35415 Pohlheim, begleitet.

Sofern Sie Hilfe bei der Beantwortung der Fragen benötigen, stehen Ihnen dafür im Rahmen der Bürgersprechstunden sowie über eine Telefon-Hotline sachkundige Berater zur Verfügung. Die genauen Daten hierzu finden Sie auf dieser Seite unter „Termine“.

Sie können die jeweiligen Termine natürlich unabhängig von Ihrem Wohnort nutzen. Wir bitten bei den Sprechstunden um Beachtung der allgemeinen Verhaltens- und Hygienevorschriften.

Unter dem Menüpunkt „Häufig gestellte Fragen“ finden Sie übrigens bereits eine Sammlung der Fragen, die besonders oft gestellt wurden.